Satzung Buch und Mystik e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Buch und Mystik“
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
  3. Sitz des Vereins ist Weilheim, Landkreis Weilheim Schongau. 

§ 2 Zweck

  1. Die Gemeinnützigkeit wird beantragt werden.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion (§ 52 Abs. 2 Nr. 2)
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder            erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Tätigkeit

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln für die Bereitstellung des Kulturgutes Buch. Das bedeutet vor allem die Finanzierung von Übersetzungen englisch- oder anderssprachiger interreligiöser Texte des Universalen Sufismus in die deutsche Sprache. Dies beinhaltet auch das Zurverfügungstellen von modernen zeitgemäßen Publikationsformen (Print, Digital, Audio, Video), Websites, Blogs etc. Der Verein unterstützt damit die Verwirklichung oder Herausgabe von Publikationen, die dem Vereinszweck entsprechen. 
  2. Der Verein unterstützt oder organisiert ebenso Veranstaltungen zur Literaturvermittlung (z.B. Lesungen, Buchvorstellungen, Diskussionen). Wichtig ist ihm neben der Förderung von  Medienkompetenz auch eine Lese- und Erzählkultur, die dem Verständnis und Respekt für verschiedene Religionen und Kulturen Rechnung trägt.
  3. Der Verein kooperiert mit nationalen und internationalen Organisationen des Universalen Sufismus und anderen Organisationen und Institutionen zur Förderung von gesellschaftlicher Toleranz im Allgemeinen und besonders der Förderung der Toleranz zwischen Menschen verschiedener Religionen. Damit dient der Verein letztlich der Völkerverständigung und Friedensbildung.
  4. Der Universale Sufismus nach Hazrat Inayat Khan (1882-1927) widmet sich dem Studium der Weltreligionen, ihrer Unterschiede und Gemeinsamkeiten. Dieser mystisch-religiöse Weg, den alle Religionen beinhalten, ist für jeden Menschen, unabhängig von seiner Religion, möglich. Durch Studium, Meditation und Gebet trägt er zum interreligiösen Dialog und zu religiöser Toleranz bei. 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt, unabhängig von Nationalität und Religionszugehörigkeit
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich oder via Email gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn dessen Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Ausschluss oder mit Austritt. 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6  Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen: dem/r 1.Vorsitzenden, dem/r stellvertretenden Vorsitzenden, dem/r Kassier/erin.
  2. Jede/r von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt im Sinne des §26 BGB.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuernennung erfolgt ist.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  6. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Eine Vorstandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. 

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
  3. Abstimmung über Anträge an die Mitgliederversammlung
  4. Entgegennahme des Jahresberichts und des Rechenschaftsberichts des Vorstands
  5. Genehmigung des Haushaltsplanes
  6. Entlastung des Vorstands
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  8. Beschlussfassung über Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags 

§ 8 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich durch den Vorstand einberufen. Dies erfolgt per Email oder, wenn ein Mitglied nicht über eine Email-Adresse verfügt, postalisch per einfachem Brief, mit dem Hinweis über die Form der Versammlung und unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden oder von einer von der Mitgliederversammlung benannten Versammlungsleitung geleitet.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  5. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks oder der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegeben Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse, Ort und Zeit der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem/r jeweiligen Protokollführer/in zu unterschreiben ist.
  7. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. 

§ 9 Formen der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen

  1. Vorstandssitzungen  und  Mitgliederversammlungen können entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) abgehalten werden.
  2. Im Falle des Onlineverfahrens gewährleistet die Zugangsbeschränkung für einen Chatraum mittels Passwort, dass nur Vereinsmitglieder an der Versammlung teilnehmen können.
  3. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Passwort mit einer gesonderten Email unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der Email an die letzte, dem Vorstand bekannt gegebene Email-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine Email-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. 

§ 10 Kassenprüfung 

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Kassenprüfer/in. Die Aufgaben sind die Prüfung der Bücher und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

 

§ 11 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an Lebenshilfe für notleidende Menschen in Indien e.V., Bielefeld, und Förderverein Sufi-Saint-School e.V., Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

 

Anmerkung: In der Satzung vom 14.02.2018 wurden nach Rückmeldung des Finanzamts folgende Änderungen wegen Anerkennung der Gemeinnützigkeit vom Vorstand des Vereins vorgenommen: §6 Nr. 2 wurde in §2 Nr. 2 geändert und §12 Nr. 1 wurde ergänzt. 

 

Verabschiedet am 13.03.2018

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